Amtsgericht Lemgo, 2020-06-02, 12a Lw 63/19

12a Lw 63/19Gericht erster Instanz02.06.2020

Regest

Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 12a Lw 63/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-02

Aktenzeichen: 12a Lw 63/19

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2020:0602.12A.LW63.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht

Normen: BGB §§ 2100, 2361, HöfeO § 5

Leitsätze

Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 14.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 128.436 € festgesetzt ( 4-facher Einheitswert).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.