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19 C 491/19•Amtsgericht Lemgo, 2020-03-04, 19 C 491/19
19 C 491/19Gericht erster Instanz04.03.2020
Das unbefugte Betreten einer Wohnung mit gleichzeitigem unberechtigten Filmen der Bewohnerin mittels eines Handys begründet eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung, die eine körperliche Abwehr der Bewohnerin und eine anschließende körperliche Auseinandersetzung vorhersehbar macht. Dies begründet ein so erhebliches Mitverschulden der unberechtigt Filmenden, das die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen ausschließt.
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: 19 C 491/19
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2020:0304.19C491.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 254
Das unbefugte Betreten einer Wohnung mit gleichzeitigem unberechtigten Filmen der Bewohnerin mittels eines Handys begründet eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung, die eine körperliche Abwehr der Bewohnerin und eine anschließende körperliche Auseinandersetzung vorhersehbar macht. Dies begründet ein so erhebliches Mitverschulden der unberechtigt Filmenden, das die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen ausschließt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 531,34 Euro festgesetzt
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