19 C 357/13•Amtsgericht Lemgo, 2014-05-30, 19 C 357/13
Amtsgericht Lemgo, 2014-05-30, 19 C 357/13
19 C 357/13Gericht erster Instanz30.05.2014
Regest
Kann bzw. wann kann eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bank angenommen werden, wenn diese einen Auftrag bzw. eine Anweisung zunächst nicht ausführt, um weitere Aufklärung zu betreiben, ob die erteilte Vorsorgevollmacht wirksam ist bzw. ob die bei der späteren Kontoeröffnung nicht erteilte Kontovollmacht nicht als Einschränkung der Kontovollmacht anzusehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lemgo — 19 C 357/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-30
Aktenzeichen: 19 C 357/13
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2014:0530.19C357.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: BGB § 280
Leitsätze
Kann bzw. wann kann eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bank angenommen werden, wenn diese einen Auftrag bzw. eine Anweisung zunächst nicht ausführt, um weitere Aufklärung zu betreiben, ob die erteilte Vorsorgevollmacht wirksam ist bzw. ob die bei der späteren Kontoeröffnung nicht erteilte Kontovollmacht nicht als Einschränkung der Kontovollmacht anzusehen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages an Sicherheit leistet.
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