Amtsgericht Lemgo, 2014-02-11, 24 Ds-44 Js 120/13-67/13

24 Ds-44 Js 120/13-67/13Gericht erster Instanz11.02.2014

Regest

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwaltsreisekosten eines Wahlverteidigers mit Sitz am dritten Ort - nicht am Wohnsitz des Angeklagten und nicht am Sitz des Prozessgerichts - im Einzelfall rechtsnotwendig und erstattungsfähig sein können, sind die Gesamtumstände des Verfahrens insbesondere auch zum Zeitpunkt der Mandatierung zu würdigen. 2. Für die Erstattungsfähigkeit kann im Einzelfall ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant sprechen. Sofern es sich nicht um ein Bagatelldelikt oder ein ganz gewöhnliches Strafverfahren ohne rechtliche Schwierigkeit handelt, ist die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten nicht entscheidend.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 24 Ds-44 Js 120/13-67/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-11

Aktenzeichen: 24 Ds-44 Js 120/13-67/13

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2014:0211.24DS44JS120.13.67.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: StPO § 464b; ZPO § 91; RVG Anlage VV Nr. 7003, 7005

Leitsätze

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwaltsreisekosten eines Wahlverteidigers mit Sitz am dritten Ort - nicht am Wohnsitz des Angeklagten und nicht am Sitz des Prozessgerichts - im Einzelfall rechtsnotwendig und erstattungsfähig sein können, sind die Gesamtumstände des Verfahrens insbesondere auch zum Zeitpunkt der Mandatierung zu würdigen.

  2. Für die Erstattungsfähigkeit kann im Einzelfall ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant sprechen. Sofern es sich nicht um ein Bagatelldelikt oder ein ganz gewöhnliches Strafverfahren ohne rechtliche Schwierigkeit handelt, ist die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten nicht entscheidend.

Tenor

werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 09.10.2013, AZ: 24 Ds-44 Js 120/13-67/13, dem o. g. früheren Angeklagten z. H. seiner Verteidigerin Rechtsanwältin pp. aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

895,12 EUR (achthundertfünfundneunzig Euro und zwölf Cent)

festgesetzt.

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