Amtsgericht Lemgo, 2009-09-09, 20 C 144/09

20 C 144/09Gericht erster Instanz09.09.2009

Regest

Es ist Sache des Vermieter, sich nach Auszug des Mieters über die neue Anschrift des Mieters zu informieren, um einen fristgerechten Zugang der Betriebskostenabrechnung bewirken zu können; die einstweilige Unkenntnis der neuen Anschrift ist seinem alleinigen Verantwortungsbereich ohne Exkulpationsmögtlichkeit zuzuordnen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 20 C 144/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-09

Aktenzeichen: 20 C 144/09

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2009:0909.20C144.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB § 556 Abs. 3

Leitsätze

Es ist Sache des Vermieter, sich nach Auszug des Mieters über die neue Anschrift des Mieters zu informieren, um einen fristgerechten Zugang der Betriebskostenabrechnung bewirken zu können; die einstweilige Unkenntnis der neuen Anschrift ist seinem alleinigen Verantwortungsbereich ohne Exkulpationsmögtlichkeit zuzuordnen.

Tenor

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.985,45 € festgesetzt.

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