Amtsgericht Lemgo, 2006-09-12, 19 C 81/06

19 C 81/06Gericht erster Instanz12.09.2006

Regest

1. Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht betreffend die Kontrolle von Bäumen am Straßenrand auf ihre Standsicherheit. 2. Weder eine lichtbedingte Schrägstellung noch der Standort eines Baumes an einem Straßenrand und in Hanglage begründen ohne weitere äußere Anzeichen für eine die Standsicherheit des Baumes beeinträchtigende Schädigung des Baumes weitergehende Anforderungen an die Kontrolle des Baumes auf seine Verkehrssicherheit.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 19 C 81/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-12

Aktenzeichen: 19 C 81/06

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2006:0912.19C81.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

  1. Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht betreffend die Kontrolle von Bäumen am Straßenrand auf ihre Standsicherheit.

  2. Weder eine lichtbedingte Schrägstellung noch der Standort eines Baumes an einem Straßenrand und in Hanglage begründen ohne weitere äußere Anzeichen für eine die Standsicherheit des Baumes beeinträchtigende Schädigung des Baumes weitergehende Anforderungen an die Kontrolle des Baumes auf seine Verkehrssicherheit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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