Amtsgericht Lemgo, 2006-04-06, 18 C 385/06

18 C 385/06Gericht erster Instanz06.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lemgo — 18 C 385/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-06

Aktenzeichen: 18 C 385/06

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2006:0406.18C385.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Zuchtbescheinigung des im Jahre 2002 geborenen Oldenburger Rapphengstes, abstammend von C aus einer Mutter von S, Lebensnummer DE 433 #####/####, bestehend aus der sogen. „Eigentumsurkunde“ und dem Pferdepass/Equidenpass, herauszugeben.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 165,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2005 zu zahlen.

Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

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