Amtsgericht Krefeld, 2026-01-15, 1 C 179/25

1 C 179/25Gericht erster Instanz15.01.2026

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Krefeld — 1 C 179/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-15

Aktenzeichen: 1 C 179/25

ECLI: ECLI:DE:AGKR:2026:0115.1C179.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Glasfaserkabelverlegungs- und Glasfaserkabelanschlussarbeiten für eine Telekommunikationslinie der Klägerin sowie ihres hierfür beauftragten Unternehmens auf den G02, Adresse S.-straße N01 und N02, U., zu dulden.

Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Duldung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wird, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den verweigerten Glasfaserkabelverlegungs- und Anschlussarbeiten entstanden sind sowie alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den deshalb erforderlichen weiteren Arbeitseinsatz des beauftragten Unternehmens sowie infolge von etwaigen Regressforderungen betroffener Kunden noch entstehen werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- €.

Gründe

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Nutzung der Grundstücksflächen des Beklagten zur Durchführung von Glasfaserverlegungsarbeiten auf anliegende Grundstücke.

Die Klägerin baut derzeit in Krefeld umfangreich ihr Glasfasernetz aus. Hierfür nutzt sie den öffentlichen Verkehrsraum sowie Privatgrundstücke. Die Klägerin bedient sich bei der Ausführung der Bauarbeiten auch Drittfirmen. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks „S.-straße N01 und N02“ in U., G01.

Die Klägerin wurde beauftragt, die Nachbargrundstücke an der Adresse S.-straße N03-N04, U. an ihr Glasfasernetz anzuschließen. Hierzu soll unter anderem die Verlegetrasse über das Grundstück des Beklagten verlaufen. Das dafür von der Klägerin beauftragte Unternehmen F., H., beabsichtigte im März dieses Jahres die Arbeiten auszuführen. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Beklagte mitteilte, die Baumaßnahme auf seinem Privatweg nicht zu dulden. Mit E-Mail vom 27.03.2025 verlangt er die kostenfreie Anbindung seines Grundstücks zum Glasfasernetz der Klägerin sowie eine Entschädigung für die Duldung der Baumaßnahmen i.H.v. 2.500,00 EUR vor. Daneben machte er für die Erteilung der Zustimmung zu der Baumaßnahme die Gewährung einer Garantie für die fachgerechte Wiederherstellung des Zustandes der Straße durch die Klägerin.

Die Klägerin trägt vor, die Durchführung der Baummaßnahme bedürfe im vorliegenden Fall nach § 134 Abs. 1 TKG keiner Zustimmung des Eigentümers, mithin des Beklagten. Die betroffenen Eigentümer seien über die geplante Maßnahme am 20.03.2025 durch ein Informationsblatt in Kenntnis gesetzt und Kontaktdaten für etwaigen Abstimmungsbedarf hinterlassen worden.

Die beabsichtigte Maßnahme sei auch nicht unzumutbar für den Beklagten. Bei den Arbeiten handele es sich um Maßnahmen von geringem Ausmaß (Grabung maximal 30 cm bis 40 cm breit und je nach örtlicher Begebenheit zwischen 40 cm und 80 cm tief) mit zeitlicher Begrenzung auf 1-2 Werktage. Die Nutzung des Grundstücks des Beklagten werde durch die Verlegung des Glasfaserkabels nicht über das zumutbare Maß beeinträchtigt. Ausweichparkplätze seien an der Straße ausreichend vorhanden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. Der Beklagten wird verpflichtet, die Glasfaserkabelverlegungs- und Glasfaserkabelanschlussarbeiten für eine Telekommunikationslinie der Klägerin sowie ihres hierfür beauftragten Unternehmens auf den G02, Adresse S.-straße N01 und N02, U., zu dulden.

  2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wird, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den verweigerten Glasfaserkabelverlegungs- und Glasfaserkabelanschlussarbeiten entstanden sind sowie alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den deshalb erforderlichen weiteren Arbeitseinsatz des beauftragten Unternehmens sowie infolge von etwaigen Regressforderungen betroffener Kunden noch entstehen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die geplanten Baumaßnahmen stellten eine unzumutbare Beeinträchtigung an seinem Grundstück dar. Da seine Zufahrt vermutlich für mehrere Tage blockiert wäre, läge hierin eine unzumutbare Einschränkung seines Nutzungsrechts als Eigentümer, sowie dem Nutzungsrecht seiner Mieter vor. Durch die Bauarbeiten würden auch erhebliche Risiken für die Pflasterstruktur sowie der Entwässerungsführung bestehen. Darüber hinaus sei die ordnungsgemäße Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht hinreichend gewährleistet. Für die Wiederherstellung von Verbundsteinpflaster bei einem Gefälle von 6 %, müsse eine größere Fläche aufgenommen und in der Höhenlage neu gesetzt werden. Die von der Klägerin vorgetragenen Parameter seien für die beabsichtigten Bauarbeiten daher nicht ausreichend. Er bestreitet ferner, dass es der Klägerin überhaupt möglich sei, die beabsichtigten Bauarbeiten innerhalb der kurzen Zeit von zwei Tagen durchzuführen. Im Übrigen stünden anderweitige Möglichkeiten zu Verfügung, das anliegende Grundstück an das Glasfasernetz anzuschließen. Eine Beanspruchung seines Grundstücks bedürfe es nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokolle sowie die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TKG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Duldung der Glasfaserkabelverlegungs- und Glasfaserkabelanschlussarbeiten auf dessen Grundstück.

a.

Bei dem streitbefangenen Grundstück handelt es sich nicht um ein Verkehrsweg i.S.d. § 125 Abs. 1 TKG. Die Duldungspflicht richtet sich somit nach § 134 Abs. 1 Nr 2 TKG (Geppert/Schütz/Schütz, 5. Aufl. 2023, TKG § 134 Rn. 1).

Durch die Klägerin soll ein Glasfaserkabel, mithin eine Telekommunkationslinie mit sehr hoher Kapazität auf dem Grundstück des Beklagten errichtet werden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks durch die Verlegung besteht vorliegend nicht. Die Klägerseite hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Maßnahme innerhalb 1-2 Werktagen abgeschlossen sein wird. Hier ist zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung des Grundstücks zeitlich nach der Durchführung der reinen Baumaßnahme weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Soweit es somit lediglich um zeitlich begrenzte erschwerte Erreichbarkeit und eingeschränkte Parkplatznutzung geht, ist die Schwelle der Unzumutbarkeit vorliegend noch nicht erreicht. So kann für eine noch zumutbare Beeinträchtigung sprechen, dass es sich beim Eingraben oder Einpflügen um einen lediglich einmaligen Vorgang handelt, der in der Regel hinter die häufig Jahrzehnte andauernde, nicht störende Nutzung des Grundstücks zurücktritt (Geppert/Schütz/Schütz, 5. Aufl. 2023, TKG § 134 Rn. 31, beck-online). Selbst wenn im vorliegenden Fall durch die geplanten Arbeiten entsprechend der Befürchtung des Beklagten dessen Zufahrt und die seiner Mieter für mehrere Tage gestört sein sollte, ist die Maßnahme nach dem vorgesagten nach Auffassung des Gerichtes noch nicht unzumutbar, da sie eine jahrzehntelange Nutzung der Glasfaserkabel ermöglicht.

b.

Die geplanten Maßnahme wird auch nicht dadurch unzulässig, dass die Klägerin sich bei der Durchführung Subunternehmer bedient. Für den Fall eines Schadenseintrittes durch unsachgemäße Bauausführung oder gar in der Natur der Sache liegenden Schäden besteht zugunsten des Beklagten ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin nach § 134 Abs 3 S.4 TKG. Für den Beklagten besteht somit Haftungsrechtlich kein Unterschied, ob die Klägerin die Arbeiten selbst ausführt oder nicht. Die Schadenersatzpflicht ist auch nicht geknüpft an ein Verschulden des Berechtigten oder des Beauftragten Unternehmens bei Durchführung der Arbeiten (Geppert/Schütz/Schütz, 5. Aufl. 2023, TKG § 134 Rn. 89, beck-online).

Wegen des gesetzlichen Wiederherstellungs- und notfalls Schadenersatzanspruches kann der Beklagte auch keine vertraglich abgesicherte Wiederherstellungsgarantie verlangen. Da der gesetzliche Duldungstatbestand keine Zustimmung des Grundstückseigentümers verlangt, kann der Beklagte zumindest die Erteilung einer Wiederherstellungsgarantie auch nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 BGB geltend machen.

Ebenfalls nicht gehört werden kann der Beklagte mit dem Einwand, dass auf dem Nachbargrundstück, welches an das Glasfasernetz angeschlossen werden soll, eine bessere Verlegungsmöglichkeit bestehe. Der Einwand, dass es eine kostengünstigere, alternative Verlegungsmöglichkeit auf einem anderen Grundstück gibt, begründet nicht die Unzumutbarkeit; denn sonst könnte jeder betroffene Grundstückseigentümer sich durch den Verweis auf das Nachbarsgrundstück von seiner Duldungspflicht befreien (Geppert/Schütz/Schütz, 5. Aufl. 2023, TKG § 134 Rn. 34, beck-online). Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 134 Abs 1 TKG, dass eine Duldungspflicht lediglich an die Frage der Unzumutbarkeit der Baumaßnahme für das jeweilige Grundstück geknüpft ist. Eine Abwägung der Beeinträchtigungsintensität unterschiedlicher Grundstücke in alternativen Planungsmodellen ist gerade nicht vorgesehen. Hier muss und darf unterstellt werden, dass das ausführende Unternehmen sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht die am besten geeignete Wegführung wählt.

Im Übrigen kann der Beklagte auch nicht einen behaupteten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 134 Abs 3 TKG der Baumaßnahme entgegenhalten. Der Anspruch setzt voraus, dass "die Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird". Nach dem oben Gesagten besteht eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks jedoch gerade nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht scheitert darüber hinaus hinsichtlich des Beeinträchtigungsausgleichs nach Abs. 3 S. 1 schon daran, dass der Ausgleichsanspruch noch nicht fällig, weil er mangels Abschluss der Arbeiten noch nicht bezifferbar ist (Geppert/Schütz/Schütz, 5. Aufl. 2023, TKG § 134 Rn. 63, beck-online) Der Beklagte ist gegebenenfalls auf die spätere Geltendmachung eines eventuellen Entschädigungsanspruches zu verweisen, sofern sich nach Durchführung der Baumaßnahme dennoch herausstellen sollte, dass das Grundstück wider Erwarten mehr als zumutbar beeinträchtigt wurde. Soweit andere Unternehmen aus Kulanzgründen Entschädigungsleistungen erbringen, was zur Erhöhung der Akzeptanz der geplanten Maßnahmen durchaus sinnvoll erscheint, besteht hierauf gleichwohl kein Anspruch Abseits des § 134 Abs. 3 TKG

c.

Der Beklagte ist auch nach § 134 Abs. 3 S. 6 TKG hinreichend über die geplante Maßnahme informiert worden. Er hat ausgeführt, erst durch seine Mieter über die Bauaktivitäten am 25.03.2025 informiert worden zu sein. Aus der vorgelegt E-Mail- Korrespondenz zwischen den Parteien ergibt sich, dass spätestens seit dem 27.03.2025 ein Austausch über die geplanten Arbeiten stattgefunden hat. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 05.05.2025 war der Beklagte somit hinreichend über die Maßnahme informiert. Im Übrigen besteht die gesetzliche Duldungspflicht nach § 134 Abs 1 TKG unabhängig von der Erfüllung der Informationspflicht nach § 134 Abs 3 S 6 TKG.

II.

Der Antrag zur Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat mit E-Mail vom 31.03.2025 angekündigt, im Falle der Durchführung der Maßnahmen diese durch rechtliche und tatsächliche Mittel zu unterbinden. Es besteht somit zu befürchten, dass der Beklagte auch in Zukunft gegen seine gesetzliche Duldungspflicht verstößt.

III.

Der Antrag auf Feststellung der Pflicht des Klägers zum Ersatz eventueller Schäden infolge des Verstoßes gegen die Duldungspflicht ist ebenfalls zulässig und begründet.

Es besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin nach 256 ZPO. Die Klägerin kann derzeit noch nicht beziffern, welche Schäden ihr durch die Verweigerung der Duldung durch den Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB iVm § 134 Abs 1 TKG. Vereitelt der Grundstückseigentümer die Grundstücks- oder die Gebäudenutzung, kann er mit der Erfüllung seiner Duldungspflicht aus Abs. 1 in Verzug kommen und aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Lässt der Eigentümer erkennen, dass er definitiv eine telekommunikationsspezifische Nutzung seines Grundstücks oder Gebäudes nicht dulden will, bedarf es für das Auslösen der Verzugsfolgen selbst einer solchen Mahnung nicht, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Geppert/Schütz/Schütz, 5. Aufl. 2023, TKG § 134 Rn. 60, beck-online). Der Beklagte hat vorliegend deutlich zum Ausdruck gebracht, die geplanten Maßnahmen nicht dulden zu wollen, sofern seinen rechtlich nicht begründbaren Forderungen nicht stattgegeben wird. Aus diesem Grund konnten die Maßnahmen bereits nicht begonnen werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Beklagte somit mit der Erfüllung seiner Duldungspflicht in Verzug. Mögliche Schäden hat der Beklagte nach §§ 249, 280, 286 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

  1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

  2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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