11 F 129/00•Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2000-12-18, 11 F 129/00
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 2000-12-18, 11 F 129/00
11 F 129/00Gericht erster Instanz18.12.2000
Regest
Schließen die Parteien im Termin gem. § 118 ZPO einen Vergleich, so ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das Verfahren zu bewilligen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Emmerich am Rhein — 11 F 129/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-12-18
Aktenzeichen: 11 F 129/00
ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:2000:1218.11F129.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: ZPO §118; BRAGO §§32,51
Leitsätze
Schließen die Parteien im Termin gem. § 118 ZPO einen Vergleich, so ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das Verfahren zu bewilligen.
Tenor
Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den die
Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss
des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 18.12.2000
wird abgeholfen. Der Antragstellerin wird für das gesamte
Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von ... bewilligt.
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