5 F 309/98•Amtsgericht Emmerich am Rhein, 1999-01-14, 5 F 309/98
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 1999-01-14, 5 F 309/98
5 F 309/98Gericht erster Instanz14.01.1999
Regest
Das anwaltliche Auftreten des Prozessbevollmächtigten nach vorheriger notarieller Tätigkeit "in derselben Rechtssache" stellt einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 S. 1 BRAO dar und führt zur Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages ( § 134 BGB).
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Emmerich am Rhein — 5 F 309/98 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-14
Aktenzeichen: 5 F 309/98
ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:1999:0114.5F309.98.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BRAO § 45 Abs. 1, BGB § 134
Leitsätze
Das anwaltliche Auftreten des Prozessbevollmächtigten nach vorheriger notarieller Tätigkeit "in derselben Rechtssache" stellt einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 S. 1 BRAO dar und führt zur Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages ( § 134 BGB).
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungs-
beschluß des Amtsgerichts Emmerich vom 19.02.1998
(AZ: 5 F 150/97) wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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