Amtsgericht Emmerich am Rhein, 1999-01-14, 5 F 309/98

5 F 309/98Gericht erster Instanz14.01.1999

Regest

Das anwaltliche Auftreten des Prozessbevollmächtigten nach vorheriger notarieller Tätigkeit "in derselben Rechtssache" stellt einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 S. 1 BRAO dar und führt zur Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages ( § 134 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Emmerich am Rhein — 5 F 309/98 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-14

Aktenzeichen: 5 F 309/98

ECLI: ECLI:DE:AGKLE2:1999:0114.5F309.98.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: BRAO § 45 Abs. 1, BGB § 134

Leitsätze

Das anwaltliche Auftreten des Prozessbevollmächtigten nach vorheriger notarieller Tätigkeit "in derselben Rechtssache" stellt einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 S. 1 BRAO dar und führt zur Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages ( § 134 BGB).

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungs-

beschluß des Amtsgerichts Emmerich vom 19.02.1998

(AZ: 5 F 150/97) wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten

auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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