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35 C 108/23•Amtsgericht Kleve, 2023-12-13, 35 C 108/23
35 C 108/23Gericht erster Instanz13.12.2023
Ob es ändernde Absprachen gab, ist aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der beiderseitigenErklärungen gern. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Der Empfänger ist dabei nach Treu und Glauben verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat
Entscheidungsdatum: 2023-12-13
Aktenzeichen: 35 C 108/23
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2023:1213.35C108.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht Kleve
Normen: BGB § 631 Abs. 1; BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2; BGB §§ 133,157
Ob es ändernde Absprachen gab, ist aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der beiderseitigenErklärungen gern. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf die objektive Erklärungsbedeutung abzustellen. Der Empfänger ist dabei nach Treu und Glauben verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger den Betrag in Höhe von 2.584,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2023 zu zahlen,
an den Kläger den Betrag in Höhe von 308,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe vorläufig vollstreckbar.
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