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35 C 202/20•Amtsgericht Kleve, 2020-11-19, 35 C 202/20
35 C 202/20Gericht erster Instanz19.11.2020
Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nicht erforderlich, dass ein streitiger Sachvortrag zur Gerichtsstandvereinbarung auch bewiesen ist. Die Gerichtsstandvereinbarung setzt ebenso wie der der Klageforderung zugrunde liegende Vertrag voraus, dass der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Vertragsschluss ist somit eine doppelrelevante Tatsache, die für die Zuständigkeit nicht nachgewiesen werden muss.
Entscheidungsdatum: 2020-11-19
Aktenzeichen: 35 C 202/20
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:1119.35C202.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht Kleve
Normen: § ZPO 38
Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nicht erforderlich, dass ein streitiger Sachvortrag zur Gerichtsstandvereinbarung auch bewiesen ist. Die Gerichtsstandvereinbarung setzt ebenso wie der der Klageforderung zugrunde liegende Vertrag voraus, dass der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Vertragsschluss ist somit eine doppelrelevante Tatsache, die für die Zuständigkeit nicht nachgewiesen werden muss.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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