Amtsgericht Kleve, 2020-09-07, 36 C 61/19

36 C 61/19Gericht erster Instanz07.09.2020

Regest

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 36 C 61/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-07

Aktenzeichen: 36 C 61/19

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:0907.36C61.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: ZPO § 119

Leitsätze

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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