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36 C 61/19•Amtsgericht Kleve, 2020-09-07, 36 C 61/19
36 C 61/19Gericht erster Instanz07.09.2020
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.
Entscheidungsdatum: 2020-09-07
Aktenzeichen: 36 C 61/19
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:0907.36C61.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: ZPO § 119
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, wenn bei Antragstellung bereits alle Kosten des Rechtsstreits angefallen sind.
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom XXX zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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