Amtsgericht Kleve, 2020-07-10, 3 C 223/19

3 C 223/19Gericht erster Instanz10.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 3 C 223/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 3 C 223/19

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:0710.3C223.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 862

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ein Kraftfahrzeug auf einem der von der Klägerin angemieteten und gekennzeichneten Stellplätze vor dem Bürogebäude XXX in XXX zu parken oder abzustellen oder parken oder abstellen zu lassen, wenn nicht die Klägerin vorher in die Benutzung ausdrücklich eingewilligt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.500,- € leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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