Amtsgericht Kleve, 2020-01-23, 35 C 360/19

35 C 360/19Gericht erster Instanz23.01.2020

Regest

1. Ohne eine Autorisierung der Zahlung nach § 675j BGB begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleiters gegen den Zahler. 2. Bei Zahlung ohne ausreichende Autorisierung hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich zum Empfänger zu erfolgen. 3. Zum Beweis für die Autorisierung kann sich der Zahlungsdienstleister auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen. Zur Erschütterung darf von dem Zahlungsdienstleistungsnutzer nicht Vortrag und Nachweis verlangt werden, auf welche Weise die Schutzvorkehrungen des Authentifizierungsverfahrens überwunden worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 35 C 360/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-23

Aktenzeichen: 35 C 360/19

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:0123.35C360.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 675c; BGB § 675j; BGB § 812

Leitsätze

Ohne eine Autorisierung der Zahlung nach § 675j BGB begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleiters gegen den Zahler.

Bei Zahlung ohne ausreichende Autorisierung hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich zum Empfänger zu erfolgen.

Zum Beweis für die Autorisierung kann sich der Zahlungsdienstleister auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen. Zur Erschütterung darf von dem Zahlungsdienstleistungsnutzer nicht Vortrag und Nachweis verlangt werden, auf welche Weise die Schutzvorkehrungen des Authentifizierungsverfahrens überwunden worden sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbgar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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