Amtsgericht Kleve, 2018-11-27, 7 M 2551/18

7 M 2551/18Gericht erster Instanz27.11.2018

Regest

Die Sicherheit gem. § 720 a Absatz 3, 1. Halbsatz ZPO muss nicht auch Kosten und Zinsen abdecken.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 7 M 2551/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-27

Aktenzeichen: 7 M 2551/18

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2018:1127.7M2551.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: ZPO § 720 a Absatz 3

Leitsätze

Die Sicherheit gem. § 720 a Absatz 3, 1. Halbsatz ZPO muss nicht auch Kosten und Zinsen abdecken.

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 24.09.2018 gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung einzustellen, wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

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