8 III 8/12•Amtsgericht Kleve, 2013-01-11, 8 III 8/12
Amtsgericht Kleve, 2013-01-11, 8 III 8/12
8 III 8/12Gericht erster Instanz11.01.2013
Regest
Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn nach dem Namensrecht von Kamerun für ein Kind als Nachname eine Kombination aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Großmutter väterlicherseits gewählt wird.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 8 III 8/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-11
Aktenzeichen: 8 III 8/12
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2013:0111.8III8.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: PersonenstandsG § 49
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den ordre public, wenn nach dem Namensrecht von Kamerun für ein Kind als Nachname eine Kombination aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Großmutter väterlicherseits gewählt wird.
Tenor
Der Standesbeamte der Stadt xxx wird angewiesen, als Familiennamen in den Geburtseintrag Nummer xxx anstelle von "xxx" den Familiennamen "xxx" einzutragen.
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