Amtsgericht Kleve, 2012-03-14, 4 F 264/11

4 F 264/11Gericht erster Instanz14.03.2012

Regest

Soweit Lebensversicherungen nicht abgetreten sind und das Schonvermögen übersteigen, sind sie zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 4 F 264/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-14

Aktenzeichen: 4 F 264/11

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2012:0314.4F264.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: ZPO § 115; FamFG § 76

Leitsätze

Soweit Lebensversicherungen nicht abgetreten sind und das Schonvermögen übersteigen, sind sie zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.

Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin XXX auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

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