Amtsgericht Kleve, 2006-07-10, 30 C 236/05

30 C 236/05Gericht erster Instanz10.07.2006

Regest

Die Terminsgebühr beträgt in § 495a ZPO-Verfahren auch dann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und das Verfahren einseitig geblieben ist, die 1,2-fache Gebühr, jedenfalls sofern das Verfahren nicht ausdrücklich als Verfahren gem. § 276 ZPO durchgeführt und Versäumnisurteil gem. 331 Abs.3 Satz 1 ZPO erlassen worden ist

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 30 C 236/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-10

Aktenzeichen: 30 C 236/05

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2006:0710.30C236.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: V V-RVG Nr. 3104 und 3105

Leitsätze

Die Terminsgebühr beträgt in § 495a ZPO-Verfahren auch dann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und das Verfahren einseitig geblieben ist, die 1,2-fache Gebühr, jedenfalls sofern das Verfahren nicht ausdrücklich als Verfahren gem. § 276 ZPO durchgeführt und Versäumnisurteil gem. 331 Abs.3 Satz 1 ZPO erlassen worden ist

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 40,48 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2006 sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 83 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 % zu tragen.

  2. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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