3 C 582/98•Amtsgericht Kleve, 1999-01-15, 3 C 582/98
Amtsgericht Kleve, 1999-01-15, 3 C 582/98
3 C 582/98Gericht erster Instanz15.01.1999
Regest
Eine Verzögerung von rd. 6 Stunden rechtfertigt bei einer Flugreise in die Dominikanische Republik einen Fehler der Reiseleitung noch nicht. Der Zwang zum Tragen von Plastikarmbändern am Urlaubsort stellt keine Störung der Reiseleistung dar.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Kleve — 3 C 582/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-15
Aktenzeichen: 3 C 582/98
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1999:0115.3C582.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB 651 d
Leitsätze
Eine Verzögerung von rd. 6 Stunden rechtfertigt bei einer Flugreise in die Dominikanische Republik einen Fehler der Reiseleitung noch nicht.
Der Zwang zum Tragen von Plastikarmbändern am Urlaubsort stellt keine Störung der Reiseleistung dar.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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