Amtsgericht Kleve, 1998-11-06, 3 C 452/98

3 C 452/98Gericht erster Instanz06.11.1998

Regest

Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits ween fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kleve — 3 C 452/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-06

Aktenzeichen: 3 C 452/98

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1998:1106.3C452.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB §§ 651 g, 174

Leitsätze

Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits ween fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.289,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 34 % und der Kläger zu 66 % zu tragen.

  3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

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