8 VI 48 /97•Amtsgericht Nettetal, 1997-08-26, 8 VI 48 /97
Amtsgericht Nettetal, 1997-08-26, 8 VI 48 /97
8 VI 48 /97Gericht erster Instanz26.08.1997
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Nettetal — 8 VI 48 /97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-26
Aktenzeichen: 8 VI 48 /97
ECLI: ECLI:DE:AGKK2:1997:0826.8VI48.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Direktor des Amtsgerichts
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1.) auf Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, dass sie alleinige befreite Vorerbin des Erblassers ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen .
Eine Erstattung außergerichtlichter Kosten erfolgt nicht.
Der Gegenstandswert wird auf 326.000,00 DM festgesetzt.
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