Amtsgericht Köln, 2026-04-22, 71 IN 31/18

71 IN 31/18Gericht erster Instanz22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 71 IN 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 71 IN 31/18

ECLI: ECLI:DE:AGK:2026:0422.71IN31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 71

Tenor

wird der Schlussverteilung zugestimmt.

Gründe

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§

196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25.06.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

  • zur Schlussrechnung des Verwalters;

  • zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;

  • Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;

  • zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 25.06.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);

  • Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus.

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