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35 VI 86/23•Amtsgericht Köln, 2025-08-21, 35 VI 86/23
35 VI 86/23Gericht erster Instanz21.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 35 VI 86/23
ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:0821.35VI86.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 35
wird der Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 1.232.300,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Geschäftswert war hier gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen. die Höhe der Gebühr richtet sich nach 12210 KV GNotKG.
Anzusetzen war gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 GNotKG der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) abgezogen werden können, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche Dritter und Bestattungskosten (Erbfallschulden) hingegen nicht.
Dies führt hier zu folgendem Rechenwerk:
I. Immobilien
Die Immobilienberechnungen datieren auf das Jahr 2016. Maßgeblich ist jedoch der Verkehrswert zum 10.01.2023 (Stichtag). Insoweit kann mit dem Mittelwert aus dem V. Grundstücksmarktbericht 2024 (Erfassungszeitraum 01.01.2023 - 31.12.2023) Bl. 84 für R. gerechnet werden.
Ganzer Anteil an 1 Wohnung mit einer Wohnfläche von 85,65 qm: 85,65 qm x 2.556,00 € = 217.490,04 €
1/3 Anteil an 6 Wohnungen:
80,04 qm x 2.556,00 € = 204.582,24 €
80,65 qm x 2.556,00 € = 206 141,40 €
85,09 qm x 2.556,00 € = 217.490,04 €
54,87 qm x 2.556,00 € = 140.247,72 €
54,87 qm x 2.556,00 € = 140.247,72 €
85,09 qm x 2.556,00 € = 217.490,04 €
Summe 1.126.199,16 €
Davon 1/3 = 375.399,72 €
Grundbesitz gesamt: 592.889,76 €
II. Sonstige Vermögenswerte
Kunstgegenstände: 7.680,00 €
Möbel u.ä.: 8.000,00 €
Guthaben Banken: 82.414,20 €
Wertpapiere 988.664,41 €
sonst. Vermögen 1.086.758,61 €
Vermögen insg. 1.679.648,37 €
III. Verbindlichkeiten
Hierbei handelt es sich um die von der Erblasserin mit einem Anteil von 1/3 geerbten Rentenverpflichtungen, die mit dem Barwert zum Stichttag (Todeszeitpunkt) anzusetzen sind.
Diese liegen insgesamt bei 447.300,00 €
(1/3 v. 504.449,00 € + 1/3 v. 837.900,00 €)
IV. Geschäftswert für Kosten des Erbscheins
Somit liegt das für die Kosten des Erbscheins zu berücksichtigende Geschäftswert bei 1.232.348,37 €,
abgerundet auf volle Hundert bei 1.232.300,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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