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650 Ls 320/24•Amtsgericht Köln, 2025-07-22, 650 Ls 320/24
650 Ls 320/24Gericht erster Instanz22.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-22
Aktenzeichen: 650 Ls 320/24
ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:0722.650LS320.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 650
Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig.
Der Angeklagte K. V. wird unter Einbeziehung und Aufrechterhaltung der Nebenentscheidung und Wertersatzeinziehung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.04.2024, Az. 648 Ls 132/23 zu einer Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren und 5 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte K. V. freigesprochen.
Der Angeklagte U. V. wird verwarnt. Ihm wird die Auflage erteilt 1.500 EUR Schmerzensgeld an die Zeugin H. binnen sechs Monaten zu zahlen.
Kommt die Angeklagte der Weisung nicht nach, wird Jugendarrest bis zu vier Wochen verhängt.
Die Angeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.07.2025 zu zahlen, unter Anrechnung des zuvor genannten Betrags.
Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H. 12.000 EUR zu zahlen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die durch den Adhäsionsantrag vom 22.07.2025 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten.
Der Betrag von 40.000 EUR unterliegt der Einziehung als Wertersatz.
Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Leistung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
angewendete Vorschriften:
§§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c StGB, §§ 1, 105 ff. JGG
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