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523 Ds 57/23•Amtsgericht Köln, 2024-12-11, 523 Ds 57/23
523 Ds 57/23Gericht erster Instanz11.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 523 Ds 57/23
ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:1211.523DS57.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 523
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
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