Amtsgericht Köln, 2024-08-27, 84 RES 1/24

84 RES 1/24Gericht erster Instanz27.08.2024

Regest

1. Bürgschaftsforderungen gegenüber einem selbstständig tätigen Schuldner, die in keinem Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit des Schuldners selbst stehen, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit einer weiteren juristischen Person, sind gemäß § 4 S. 2 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser weiteren juristischen Person ist. Die Stellung des Restrukturierungsschuldners als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer juristischen Person stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG dar.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 84 RES 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-27

Aktenzeichen: 84 RES 1/24

ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:0827.84RES1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 84

Leitsätze

  1. Bürgschaftsforderungen gegenüber einem selbstständig tätigen Schuldner, die in keinem Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit des Schuldners selbst stehen, sondern nur im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit einer weiteren juristischen Person, sind gemäß § 4 S. 2 StaRUG einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich.

  2. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser weiteren juristischen Person ist. Die Stellung des Restrukturierungsschuldners als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer juristischen Person stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG bzw. § 4 S. 2 StaRUG dar.

Tenor

wird die Restrukturierungssache vom 16.08.2024 von Amts wegen aufgehoben.

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