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812 OWi 65/23•Amtsgericht Köln, 2024-08-05, 812 OWi 65/23
812 OWi 65/23Gericht erster Instanz05.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-05
Aktenzeichen: 812 OWi 65/23
ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:0805.812OWI65.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 812
Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frau Rechtsanwältin Y. vom 22.07.2024 stattgegeben.
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 09.07.2024 und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.04.2024 werden die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2023, AZ: 812 OWi- 922 Js 3606/23-65/23 der früheren Betroffenen gemäß § 467 StPO aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für Rechtsanwältin X. Y. auf
810,89 EUR (achthundertzehn Euro und neunundachtzig Cent)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2023 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 19.07.2023 und der ergänzende Kostenfestsetzungsantrag vom 03.04.2024 zurückgewiesen.
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