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201 C 143/22•Amtsgericht Köln, 2023-04-26, 201 C 143/22
201 C 143/22Gericht erster Instanz26.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 201 C 143/22
ECLI: ECLI:DE:AGK:2023:0426.201C143.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 201
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2022 des Generalpachtvertrages über die Teilfläche Gemarkung Y., Flur N01, Flurstück 5/2, 5/3 und Teilfläche aus N02 unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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