Amtsgericht Köln, 2023-03-28, 268 C 155/22

268 C 155/22Gericht erster Instanz28.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 268 C 155/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-28

Aktenzeichen: 268 C 155/22

ECLI: ECLI:DE:AGK:2023:0328.268C155.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 268

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 669,83 EUR (in Worten: sechshundertneunundsechzig Euro und dreiundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klagepartei gegen die Firma M., J.-straße. X XXXXX N., wegen Überzahlung nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Auftragsnummer N01

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Leistung im Verzuge der Annahme ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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