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215 C 58/22•Amtsgericht Köln, 2023-01-17, 215 C 58/22
215 C 58/22Gericht erster Instanz17.01.2023
Auf die Begründung von Ansprüchen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Gegenleistung finden die für den Verzicht auf Ansprüche bzw. die für die Entlastung von Verwaltung- und Verwaltungsbeirat geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung. Eine nachträgliche Erhöhung der Verwaltervergütung im laufenden Vertragsverhältnis entspricht deshalb nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn für sie ausnahmsweise aus besonderen Gründen Anlass besteht.
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 215 C 58/22
ECLI: ECLI:DE:AGK:2023:0117.215C58.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 215
Auf die Begründung von Ansprüchen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Gegenleistung finden die für den Verzicht auf Ansprüche bzw. die für die Entlastung von Verwaltung- und Verwaltungsbeirat geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung.
Eine nachträgliche Erhöhung der Verwaltervergütung im laufenden Vertragsverhältnis entspricht deshalb nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn für sie ausnahmsweise aus besonderen Gründen Anlass besteht.
Der auf der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 27.07.2022 zu TOP 08 gefasste Beschluss wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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