Amtsgericht Köln, 2023-01-09, 203 C 144/22

203 C 144/22Gericht erster Instanz09.01.2023

Regest

§566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzungen enthält keine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: dem Ausspruch der Kündigung).

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 203 C 144/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-09

Aktenzeichen: 203 C 144/22

ECLI: ECLI:DE:AGK:2023:0109.203C144.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 203

Normen: BGB § 566 Abs. 1

Leitsätze

§566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzungen enthält keine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: dem Ausspruch der Kündigung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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