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150 C 232/22•Amtsgericht Köln, 2022-11-22, 150 C 232/22
150 C 232/22Gericht erster Instanz22.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-22
Aktenzeichen: 150 C 232/22
ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:1122.150C232.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 150
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 680,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.134,55 € für die Zeit vom 28.08.2022 bis zum 07.10.2022 und aus einem Betrag von 680,35 € seit dem 08.10.2022 Zug um Zug gegen Erteilung einer den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung für die Kosten der Abmahnung vom 22.07.2022 in Höhe von 1.134,55 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 70 % der Beklagte und zu 30 % die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei ist befugt, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung für die Klägerin wird nicht zugelassen.
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