Amtsgericht Köln, 2022-05-19, 215 C 61/21

215 C 61/21Gericht erster Instanz19.05.2022

Regest

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers im Sinne des § 49 S.2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 215 C 61/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-19

Aktenzeichen: 215 C 61/21

ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0519.215C61.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 215

Normen: GKG § 49 S. 2; WEG § 28 Abs. 2 S. 1

Leitsätze

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers im Sinne des § 49 S.2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.

Tenor

wird den jeweils im eigenen Namen erhobenen Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien (§ 32 Abs. 2 RVG) vom 02.05.2022 bzw. 11.05.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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