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133 C 268/21•Amtsgericht Köln, 2022-04-04, 133 C 268/21
133 C 268/21Gericht erster Instanz04.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-04
Aktenzeichen: 133 C 268/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0404.133C268.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 133
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 502,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2020 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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