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125 C 193/21•Amtsgericht Köln, 2022-03-02, 125 C 193/21
125 C 193/21Gericht erster Instanz02.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-02
Aktenzeichen: 125 C 193/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0302.125C193.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 125
Die Beklagten werden verurteilt, den Graupapagei namens Grisu, ca. 25-30 cm groß/lang, grau gefiedert, um die Augen unbefiedert weiß sowie den Senegalpapagei mit Namen Tweety, ca.20 cm groß/lang, grünes Gefieder mit orangfarbenem Gefieder am Bauch, dunkles Gefieder am Kopf, silberfarbener Ring um ein Bein, an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Vollstreckung des
Herausgabeanspruchs gilt: Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 € abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Vollstreckung der Kosten gilt: Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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