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135 C 6/21•Amtsgericht Köln, 2021-06-11, 135 C 6/21
135 C 6/21Gericht erster Instanz11.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 135 C 6/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0611.135C6.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 135
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 1.323,00 EUR (in Worten: eintausenddreihundertdreiundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Betreuungsvertrag vom 07.01.2020 durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 23.09.2020 am 25.09.2020 sein Ende gefunden hat.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Zahlungstenors und 52 % der Kosten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages.
Den Beklagten hat das Gericht im Übrigen gestattet, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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