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287 M 1561/20•Amtsgericht Köln, 2021-02-17, 287 M 1561/20
287 M 1561/20Gericht erster Instanz17.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-17
Aktenzeichen: 287 M 1561/20
ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0217.287M1561.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 287
Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Fortsetzung der Vollstreckung vom 21.10.2020 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass das Verfahren bei ihm wegen Einstellung beendet sei, nachdem die Schuldnerin unbekannt verzogen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Streitwert wird auf 3.937,61 € festgesetzt.
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