Amtsgericht Köln, 2021-02-17, 287 M 1561/20

287 M 1561/20Gericht erster Instanz17.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 287 M 1561/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 287 M 1561/20

ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0217.287M1561.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 287

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Fortsetzung der Vollstreckung vom 21.10.2020 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass das Verfahren bei ihm wegen Einstellung beendet sei, nachdem die Schuldnerin unbekannt verzogen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Streitwert wird auf 3.937,61 € festgesetzt.

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