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137 C 125/20•Amtsgericht Köln, 2020-12-21, 137 C 125/20
137 C 125/20Gericht erster Instanz21.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-21
Aktenzeichen: 137 C 125/20
ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:1221.137C125.20.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 137
Der Beklagte zu 1) wird auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Klägerin 815,18 € zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.702,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.517,98 € seit dem 11.03.2020 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.517,98 € seit dem 16.06.2018 bis zum 10.03.2020 sowie 6,00 € Mahn- und 281,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 40 %, die Klägerin zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser zu 81 %, die Klägerin zu 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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