Amtsgericht Köln, 2020-11-13, 112 C 251/19

112 C 251/19Gericht erster Instanz13.11.2020

Regest

1. Zur Bestimmung der Leistungsinhalte bei Vereinbarung einer Inspektion eines Pkw. 2. Zur Üblichkeit der Vergütungshöhe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB bei einer Inspektion eines Pkw. Die Abrechnung nach abstrakt ermittelten Preisen für bestimmte Arbeiten auf Grundlage von Zeiteinheiten nach Herstellervorgabe und dem Ansatz eines von der Werkstatt festgelegten Stundensatzes ist nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung nach tatsächlich aufgewandter Zeit und eingesetztem Material ist bei Inspektionen von Pkw nicht als üblich anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 112 C 251/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-13

Aktenzeichen: 112 C 251/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:1113.112C251.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 112

Normen: BGB § 632 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1

Leitsätze

  1. Zur Bestimmung der Leistungsinhalte bei Vereinbarung einer Inspektion eines Pkw.

  2. Zur Üblichkeit der Vergütungshöhe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB bei einer Inspektion eines Pkw. Die Abrechnung nach abstrakt ermittelten Preisen für bestimmte Arbeiten auf Grundlage von Zeiteinheiten nach Herstellervorgabe und dem Ansatz eines von der Werkstatt festgelegten Stundensatzes ist nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung nach tatsächlich aufgewandter Zeit und eingesetztem Material ist bei Inspektionen von Pkw nicht als üblich anzusehen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 658,93 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % seit dem 04.08.2019 sowie weitere 10,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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