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332 F 85/20•Amtsgericht Köln, 2020-09-24, 332 F 85/20
332 F 85/20Gericht erster Instanz24.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-24
Aktenzeichen: 332 F 85/20
ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0924.332F85.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 332
I.
Der Kindesvater ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache dazu berichtigt, ohne Atemschutzmaske Umgang auszuüben mit seinem Sohn A. wie folgt:
Am 20.09.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt Umgang auszuüben mit A. von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr in Frankfurt am Main. Die Übergabe soll am Haupteingang des Frankfurter Zoos stattfinden, die erste Stunde darf eine von der Mutter gestellte dem Kind vertraute Begleitperson den Umgangskontakt begleiten, von 10.30 bis 11.30 Uhr soll der Kindesvater dann alleine mit A. Umgang ausüben. Er ist dazu verpflichtet, A. um 11.30 Uhr zum Hauptausgang zurückbringen, damit er dort von der Mutter oder von der von der Mutter gestellten Begleitperson in Empfang genommen werden kann.
Am Sonntag den 04.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, Umgang auszuüben mit A. von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Das Kind soll von der Wohnanschrift der Mutter abgeholt und auch dorthin zurückgebracht werden.
Am 17.10.2020 (Samstag) ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Er wird A. jeweils bei der Mutter abholen und auch dorthin zurückbringen.
Am 31.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet von 15.00 bis 18.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben und am 01.11.2020 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er wird A. jeweils bei der Mutter abholen und dorthin zurückbringen. Die Pause am zweiten Tag von 12.00 bis 15.00 Uhr dient dem Mittagsschlaf des Kindes bei der Mutter.
Am 14.11. 2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, mit A. Umgang auszuüben von 15.00 bis 18.00 Uhr (Abholung und Rückgabe am Wohnort der Mutter). Am Sonntag, den 15.11.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Sollte A. in seinem Mittagsschlaf einschlafen, soll der Umgang bis nach dem Mittagsschlaf andauern (spätestens 15.30 Uhr).
Sollte A. nicht einschlafen, wird er um 14.00 Uhr zur Mutter zurückgebracht durch den Vater.
Gleiches gilt für die Wochenenden vom 28./29.11.2020 und 12./13.12.2020.
II.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
IV.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR.
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