Amtsgericht Köln, 2020-09-03, 74 IN 7/15

74 IN 7/15Gericht erster Instanz03.09.2020

Regest

1. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage eines fristgemäß bis zum Schlusstermin gestellten und auch im Übrigen zulässigen Versagungsantrags gemäß § 290 InsO möglich. 2. Ein Gläubiger, der sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beruft, ist nicht gehalten, sämtliche nicht offenbarte Tatsachen darzulegen. Es genügt, wenn er einen Lebenssachverhalt grob umschreibt, solange der Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt. 3. Je weniger Informationen der Schuldner erteilt, umso geringere Anforderungen sind an den Versagungsantrag zu stellen. Gelingt dem Gläubiger die Glaubhaftmachung, so tritt das Insolvenzgericht in die Amtsermittlungen ein, die auch das Internet als eine allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von §§ 4 InsO, 291 ZPO (vgl. dazu BGH v. 07.05.2020, IX ZB 84/19) einbeziehen können.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 74 IN 7/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-03

Aktenzeichen: 74 IN 7/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0903.74IN7.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 74

Normen: InsO § 290; InsO § 289 Abs. 2 S. 2; InsO § 299

Leitsätze

  1. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage eines fristgemäß bis zum Schlusstermin gestellten und auch im Übrigen zulässigen Versagungsantrags gemäß § 290 InsO möglich.

  2. Ein Gläubiger, der sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beruft, ist nicht gehalten, sämtliche nicht offenbarte Tatsachen darzulegen. Es genügt, wenn er einen Lebenssachverhalt grob umschreibt, solange der Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt.

  3. Je weniger Informationen der Schuldner erteilt, umso geringere Anforderungen sind an den Versagungsantrag zu stellen. Gelingt dem Gläubiger die Glaubhaftmachung, so tritt das Insolvenzgericht in die Amtsermittlungen ein, die auch das Internet als eine allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von §§ 4 InsO, 291 ZPO (vgl. dazu BGH v. 07.05.2020, IX ZB 84/19) einbeziehen können.

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung...

...wird der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt die Schuldnerin.

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