Amtsgericht Köln, 2020-08-19, 144 C 251/20

144 C 251/20Gericht erster Instanz19.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 144 C 251/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-19

Aktenzeichen: 144 C 251/20

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0819.144C251.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 144

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 817,89 EUR (in Worten: achthundertsiebzehn Euro und neunundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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