Amtsgericht Köln, 2020-03-09, 142 C 77/19

142 C 77/19Gericht erster Instanz09.03.2020

Regest

Darlehensvertrag: Unzulässigkeit der Erhebung von in Abhängigkeit zu der Höhe der Darlehenssumme festgesetzten Verwaltungskosten bei der Inanspruchnahme eines zinslos gewährten Studiendarlehens.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 142 C 77/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-09

Aktenzeichen: 142 C 77/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0309.142C77.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

Darlehensvertrag: Unzulässigkeit der Erhebung von in Abhängigkeit zu der Höhe der Darlehenssumme festgesetzten Verwaltungskosten bei der Inanspruchnahme eines zinslos gewährten Studiendarlehens.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

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