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120 C 150/19•Amtsgericht Köln, 2020-02-04, 120 C 150/19
120 C 150/19Gericht erster Instanz04.02.2020
Beteiligen sich Mitarbeiter des Luftfahrunternehmens an einem von der Gewerkschaft initierten Streik, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der auf den Betrieb des Luftfahrunternehmens von außen einwirkt und von diesen nicht beherrschbar ist.
Entscheidungsdatum: 2020-02-04
Aktenzeichen: 120 C 150/19
ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0204.120C150.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 120
Normen: Art. 5 Abs 3 (EG) 261/2004
Beteiligen sich Mitarbeiter des Luftfahrunternehmens an einem von der Gewerkschaft initierten Streik, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der auf den Betrieb des Luftfahrunternehmens von außen einwirkt und von diesen nicht beherrschbar ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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