Amtsgericht Köln, 2020-02-04, 120 C 150/19

120 C 150/19Gericht erster Instanz04.02.2020

Regest

Beteiligen sich Mitarbeiter des Luftfahrunternehmens an einem von der Gewerkschaft initierten Streik, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der auf den Betrieb des Luftfahrunternehmens von außen einwirkt und von diesen nicht beherrschbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 120 C 150/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-04

Aktenzeichen: 120 C 150/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0204.120C150.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 120

Normen: Art. 5 Abs 3 (EG) 261/2004

Leitsätze

Beteiligen sich Mitarbeiter des Luftfahrunternehmens an einem von der Gewerkschaft initierten Streik, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der auf den Betrieb des Luftfahrunternehmens von außen einwirkt und von diesen nicht beherrschbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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