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115 C 100/19•Amtsgericht Köln, 2020-01-30, 115 C 100/19
115 C 100/19Gericht erster Instanz30.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 115 C 100/19
ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0130.115C100.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 115
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 494,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.2.2019 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.2.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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