149 C 61/17•Amtsgericht Köln, 2019-08-21, 149 C 61/17
Amtsgericht Köln, 2019-08-21, 149 C 61/17
149 C 61/17Gericht erster Instanz21.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 149 C 61/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-21
Aktenzeichen: 149 C 61/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0821.149C61.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 149
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 617,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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