Amtsgericht Köln, 2019-08-21, 149 C 61/17

149 C 61/17Gericht erster Instanz21.08.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 149 C 61/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-21

Aktenzeichen: 149 C 61/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0821.149C61.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 149

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 617,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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