Amtsgericht Köln, 2019-07-23, 215 C 37/19

215 C 37/19Gericht erster Instanz23.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 215 C 37/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-23

Aktenzeichen: 215 C 37/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0723.215C37.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 215

Tenor

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.04.2019 zu TOP 3 gefasste Beschluss wird für ungültig zu erklärt.

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.04.2019 zu TOP 4 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als die Verteilung der voraussichtlichen Kosten der Hausreinigung nach Miteigentumsanteilen erfolgt und nicht nach Sondereigentumseinheiten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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