Amtsgericht Köln, 2019-06-04, 74 IN 7/15

74 IN 7/15Gericht erster Instanz04.06.2019

Regest

Hat ein Schuldner im Prüfungsverfahren dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht widersprochen, weil er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde, ist ihm (nur) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO zu gewähren (entgegen AG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06: Widerspruch jederzeit möglich, weil es sich um einen die Säumnisfolgen ausschließenden Ladungsmangel handele).

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Köln — 74 IN 7/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-04

Aktenzeichen: 74 IN 7/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0604.74IN7.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 74

Normen: §§ 175, 177, 186, 302 InsO; §§ 233 ff. ZPO; § 11 RPflG

Leitsätze

Hat ein Schuldner im Prüfungsverfahren dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht widersprochen, weil er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde, ist ihm (nur) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO zu gewähren (entgegen AG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06: Widerspruch jederzeit möglich, weil es sich um einen die Säumnisfolgen ausschließenden Ladungsmangel handele).

Tenor

wird die Rechtspflegererinnerung vom 28.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2017 zurückgewiesen.

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