902a OWi 73/17•Amtsgericht Köln, 2019-02-08, 902a OWi 73/17
Amtsgericht Köln, 2019-02-08, 902a OWi 73/17
902a OWi 73/17Gericht erster Instanz08.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Köln — 902a OWi 73/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-08
Aktenzeichen: 902a OWi 73/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0208.902A.OWI73.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 902a
Tenor
Der Betroffene wird wegen mehrerer tateinheitlich vorsätzlich begangener Verstöße gegen die Vorschriften des Fahrpersonalrechts, jeweils tateinheitlich begangen mit einem weiteren vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Vorschriften des Fahrpersonalrechts gem. § 8 a Absatz 2 Nr.1 FahrpersonalG; Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Satz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006
-nämlich Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten und Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeiten in der Zeit vom 14.03.2016 bis 30.03.2016 –
zu Geldbußen in Höhe von € 322,50 und € 90,--, insgesamt somit € 412,50, kostenpflichtig verurteilt.
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